Kanzlei Frankfurt

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnen, Vermieten, Verwalten. Wenn es kompliziert wird.

Beratung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Für Mieterinnen und Mieter, für Vermieterinnen und Vermieter, für Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen. In Frankfurt am Main, in Stuttgart und in vier Arbeitssprachen.

Miet- und WEG-Recht · Streitschlichter der Rechtsanwaltskammer Frankfurt · Seit 2002 zugelassen · Frankfurt am Main · Stuttgart

Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Frankfurt und Stuttgart

Ein Mietverhältnis trägt einen großen Teil des Alltags. Eine Eigentumswohnung ist für die meisten Menschen die wichtigste Investition ihres Lebens. Wenn an einer dieser Stellen Streit entsteht, geht es selten nur um Paragrafen. Es geht um das Zuhause, um Vermögen, um Nachbarschaften, die noch lange halten sollen.

Ich vertrete Sie in genau diesen Fragen. Sachlich, wenn es nüchtern bleiben kann. Mit Nachdruck, wenn es nötig ist. Und immer mit dem ersten Schritt: zuhören und einordnen. Erst dann entscheiden wir gemeinsam, ob ein Brief, eine Verhandlung oder ein Verfahren der richtige Weg ist.

Beraten kann ich Sie auf Deutsch, Portugiesisch, Spanisch oder Englisch. Das ist keine Zusatzleistung, sondern die Sprache, in der dieses Büro arbeitet.

„Nicht jede Auseinandersetzung gehört vor Gericht. Als Streitschlichter der Rechtsanwaltskammer Frankfurt prüfe ich mit Ihnen zuerst, ob es einen schnelleren, günstigeren Weg gibt – und beschreite den anderen, wenn er der bessere ist.“


Mietrecht für Mieterinnen und Mieter: Kündigung, Mieterhöhung, Nebenkosten

Sie haben eine Kündigung erhalten. Die Miete soll erhöht werden. Die Wohnung hat Mängel, die der Vermieter nicht beseitigt. Die Nebenkostenabrechnung passt aus Ihrer Sicht nicht. Oder die Kaution kommt nach dem Auszug nicht zurück.

Das sind die häufigsten Fragen, mit denen Mieterinnen und Mieter zu mir kommen. Was sie verbindet: kurze Fristen und schnelle Entscheidungen.

Bei einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB lohnt sich ein genauer Blick auf die Begründung. Nicht jede Kündigung hält, was sie zu sein vorgibt. Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB prüfe ich die ortsübliche Vergleichsmiete und die formalen Voraussetzungen. Bei Mängeln klären wir, ob eine Mietminderung möglich ist und in welcher Höhe. Bei Nebenkostenabrechnungen gilt die Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach § 556 Absatz 3 BGB. Danach werden Korrekturen schwierig.

Fristen, die jetzt zählen

Überlegungsfrist bei einer Mieterhöhung nach § 558b BGB

Klagefrist bei einer Kündigungsschutzklage gegen die Wohnungskündigung

Einwendungsfrist bei Nebenkostenabrechnungen (§ 556 Abs. 3 BGB)

Wer in Deutschland mietet und seinen Mietvertrag lieber auf Portugiesisch, Spanisch oder Englisch durchgeht, dem nehme ich diesen Schritt ab. Auch dann, wenn es schnell gehen muss.


Mietrecht für Vermieterinnen und Vermieter: Mietverträge, Räumung, Modernisierung

Sie haben Mietrückstände, die seit Monaten anwachsen. Sie wollen Eigenbedarf anmelden. Sie planen eine Modernisierung und müssen wissen, was Sie rechtssicher umlegen können. Oder Sie sind in einem Räumungsverfahren und brauchen jemanden, der die nächsten Schritte ordnet.

Vermieten ist Verantwortung, auch unternehmerische. Ich berate Privatvermieter mit einer oder zwei Wohnungen ebenso wie Wohnungsunternehmen mit größerem Bestand. Ich erstelle und prüfe Mietverträge, formuliere Kündigungen so, dass sie vor Gericht halten, und vertrete Sie in Räumungs- und Zahlungsklagen.

Wo eine Einigung möglich ist, suchen wir sie. Als Streitschlichter der Rechtsanwaltskammer Frankfurt weiß ich, wann ein Vergleich der bessere Weg ist und wann ein Urteil. Die Entscheidung liegt am Ende bei Ihnen, mit einer ehrlichen Einschätzung der Erfolgsaussichten und Kosten.

Eigentümerinnen und Eigentümer mit Wohnungen in Deutschland und Wohnsitz in Portugal, Brasilien oder Spanien begleite ich seit vielen Jahren. Korrespondenz, Vollmachten, Übergaben – das läuft in der Sprache, die für Sie funktioniert.


Wohnungseigentumsrecht (WEG) und Eigentümergemeinschaft

Das Wohnungseigentumsrecht ist seit der WEG-Reform 2020 in vielen Punkten neu geordnet. Wer eine Eigentumswohnung besitzt oder eine Eigentümergemeinschaft verwaltet, hat es mit einer Materie zu tun, in der schon kleine Formfehler Beschlüsse kippen können.

Ich berate und vertrete Sie in den Fragen, die in der Praxis am häufigsten auftauchen:

Beschlussanfechtung nach § 44 WEG,

wenn ein Beschluss der Eigentümerversammlung aus Ihrer Sicht gegen Gesetz, Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung verstößt. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Diese Frist ist nicht verhandelbar.

Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan,

wenn Positionen unklar sind oder die Verteilung der Kosten nicht stimmt.

Sonderumlagen,

wenn größere Investitionen anstehen oder die Rücklage nicht ausreicht.

Streit mit der Hausverwaltung,

von der Abberufung bis zur Schadensersatzforderung.

Bauliche Veränderungen

am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum, einschließlich der Frage, wer die Kosten trägt.

Hausgeldrückstände,

wenn ein einzelner Eigentümer nicht zahlt und die Gemeinschaft in Vorleistung geht.

Auch Hausverwaltungen begleite ich, wenn es um die Vorbereitung rechtssicherer Beschlüsse, um Verträge mit Dienstleistern oder um die Abwehr von Ansprüchen geht.


So läuft das Erstgespräch im Miet- und WEG-Recht ab

Sie schildern Ihre Situation. Ich höre zu, frage nach und ordne ein, wo Sie rechtlich stehen. Am Ende des Gesprächs wissen Sie drei Dinge: was die Rechtslage hergibt, welche Wege offen sind und was ein Mandat kosten würde. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie weiter mit mir arbeiten möchten.

Eckdaten zum Erstgespräch

Dauer: ca. 30–60 Minuten

Format: persönlich (Frankfurt am Main · Stuttgart), telefonisch oder per Videokonferenz

Sprachen: Deutsch · Português · Español · English

Antwortzeit auf Anfragen: innerhalb eines Arbeitstages

Häufige Fragen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Mieterhöhung vorzugehen?

    Sie haben für die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558b BGB eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Erhöhungsschreibens folgt. Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Eine Prüfung lohnt sich vor der Frist, nicht danach.


  • Welche Eigenbedarfskündigungen sind rechtlich angreifbar?

    Eine Eigenbedarfskündigung muss konkret begründet werden, mit Namen, Verhältnis zur vermietenden Person und einer nachvollziehbaren Lebenssituation. Ist die Begründung formelhaft oder steht der Eigenbedarf später in Frage, kann die Kündigung unwirksam sein. Eine genaue Prüfung der Begründung ist der erste Schritt.


  • Lohnt es sich, eine Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen?

    Erfahrungsgemäß ja, vor allem bei größeren Wohneinheiten oder neuen Abrechnungspositionen. Einwendungen müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erhoben werden (§ 556 Absatz 3 BGB).


  • Wie schnell muss ich eine WEG-Beschlussanfechtung einreichen?

    Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung beim Amtsgericht erhoben werden (§ 45 WEG). Die Begründung der Klage muss innerhalb von zwei Monaten vorliegen. Beide Fristen sind Ausschlussfristen.


  • Wann kann eine Hausverwaltung abberufen werden?

    Die Hausverwaltung kann jederzeit durch Beschluss der Eigentümerversammlung abberufen werden (§ 26 Absatz 3 WEG). Der Verwaltervertrag endet damit grundsätzlich nach sechs Monaten, sofern nicht kürzer geregelt. Bei wichtigen Gründen ist auch eine fristlose Beendigung möglich.


  • Wer trägt die Kosten einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum?

    Grundsätzlich der Eigentümer, der die Veränderung beantragt hat (§ 21 WEG). Eine andere Kostenverteilung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.


  • In welchen Sprachen beraten Sie?

    Auf Deutsch, Portugiesisch, Spanisch und Englisch. Diese vier Sprachen gehören für mich zur Arbeit, nicht zum Angebot. Verträge und Schriftsätze gehe ich mit Ihnen in der Sprache durch, in der Sie sich sicher fühlen.


Kurz zur Person: Anwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ich bin seit 2002 in Deutschland zugelassen und vertrete im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beide Seiten – sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen, Vermieter und Eigentümergemeinschaften. Als Streitschlichter der Rechtsanwaltskammer Frankfurt suche ich, wo möglich, die Verständigung. Wenn ein Verfahren nötig ist, führe ich es.

Geboren in Lissabon, in Frankfurt zu Hause. Zwei Kanzleistandorte – Frankfurt am Main und Stuttgart –, vier Arbeitssprachen. Wer hier ankommt, kann seine Miet- oder Eigentümerfrage in der Sprache besprechen, in der er denkt.

Porträt Paulo Gaboleiro

Kundenstimmen

  • Sehr informative und freundliche Beratung sowie Begleitung im Verfahren mit erfolgreichen Abschluss. Wir haben uns sehr gut aufgehoben gefühlt.

    J. M.

  • Sehr gute fachlich kompetente Beratung! Sehr zu empfehlen.

    L. P.

  • Herr Gaboleiro hat sich in dem Verfahren als zielstrebig, beharrlich und sehr erfolgreich zum Wohl der Mandantin erwiesen.

    E. H.

Mitgliedschaften und Auszeichnungen


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